Auch wenn Zollfahndungsämter nicht selbst die Sachhaftung nach § 76 AO geltend machen können, sondern dies Aufgabe der Hauptzollämter ist, ergibt sich oftmals im Zuge von Zollfahndungsmaßnahmen das Problem der Sachhaftung für nicht entrichtete Zölle, Einfuhrumsatzsteuer und Verbrauchsteuern. Auch kann sich im Anschluss von Zollprüfungen gem. Art. 48 i. V. m. Art. 15, 51 UZK, §§ 193 ff., 200 AO bzw. auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern von Außenprüfungen nach §§ 193 ff., 200, 147 AO durch die Hauptzollämter die Frage der Sachhaftung gem. § 76 AO stellen. Insbesondere für den steuerlichen Berater ist es daher von Wichtigkeit, sich hinsichtlich dieser Haftungsnorm auszukennen, zumal auch der Erwerber entsprechender mit Zöllen, Einfuhrumsatzsteuer oder Verbrauchsteuern belastender Waren deren Verwertung durch die Finanzbehörde dulden muss. Der folgende Beitrag möchte daher einen Überblick zu diesem Haftungstatbestand geben.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2018.12.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-12-05 |
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