Eine der Voraussetzungen für die Führung und Aufbewahrung von Büchern und Aufzeichnungen im Ausland ist gem. § 146 Abs. 2a Satz 3 Nr. 2 AO die Mitteilung des Standortes des Datenverarbeitungssystems an die zuständige Finanzbehörde. Im letztjährigen Heft 12 dieser Zeitschrift haben sich Melan/Karrenbrock mit der besagten Regelung und den daraus erwachsenen Anforderungen, welche ihrer Ansicht sowohl an die ausländische als auch die inländische elektronische Buchführung zu stellen sind, beschäftigt. Die von den Autoren getroffenen Feststellungen werden jedoch vom Verfasser nicht zur Gänze geteilt.
Der vorliegende Beitrag befasst sich mit dem Verständnis des Gesetzgebers hinsichtlich der Datenverarbeitungssysteme, ihrer Beschlagnahmefähigkeit und der Relevanz der Standortangabe für die Durchführung von Beschlagnahmemaßnahmen im Ausland. Die Auffassung von Melan/Karrenbrock bedarf, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen werden, einiger Ergänzungen und Präzisierungen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2010.04.01 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-04-06 |
Seiten 93 - 97
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