Sowohl aus ertragsteuerlicher Sicht als auch aus umsatzsteuerlicher Sicht hat die Rechnung eine nicht zu unterschätzende Bedeutung. Werden Betriebsausgaben geltend gemacht, ist eine Rechnung als Buchungsunterlage für die Verwendung von Geldern unabdingbar. Sie entwickelt in vielfältiger Form ihre Wirkung als Nachweis- und Kontrollinstrument. Können z.B. Ausgaben nicht mit entsprechenden Rechnungen nachgewiesen werden, sind i.d.R. Betriebsausgaben nicht abzugsfähig. Ebenso können fehlende Rechnungen bei Betriebsprüfungen zu unangenehmen Nachfragen und Folgen führen.
Zudem könnte auch ihm Bereich der Buchführung durch die Wirtschaftsprüfer die Frage aufgeworfen werden, ob bei einer fehlenden Buchungsunterlage die Buchführung vollständig ist und den wirklichen Zustand der zu prüfenden Firma tatsächlich wiedergibt. Im Bereich der Buchhaltung wird daher darauf zu achten sein, dass keine Buchung ohne Rechnungsunterlage erfolgt um diesen Problemen aus dem Wege zu gehen.
Weitere Probleme können sich in den Bereichen einstellen, in denen der Besitz eines Abrechnungspapiers Voraussetzung für den Eintritt umsatzsteuerlicher Folgerungen ist, nämlich des Vorsteuerabzugs. Im Ertragsteuerrecht findet man in § 4 Abs. 4 EStG eine Globalaussage zu den Betriebsausgaben, die wie folgt gefasst ist: „Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind“. Über die Verbindung mit Abschn. 27 Abs. 1 Nr. 1 KStG gilt diese Aussage auch für Körperschaften. Somit ist sichergestellt, dass zumindest aus ertragsteuerlicher Sicht für die Ermittlung des Gewinns im ersten Schritt der Aufwendungsbegriff gleich ist.
Anders verhält es sich bei der Umsatzsteuer. Hier wird an bestimmte Regelungen des Ertragsteuerrechts angeknüpft (z.B. an die Aufwendungen die unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1–4, 7, Abs. 7 oder des § 12 Nr. 1 EStG fallen), gleichwohl entwickelt eine Rechnung für den Vorsteuerabzug eine andere Qualität. Die nachfolgende Darstellung berücksichtigt ausschließlich den Zustand ab 1.1.2004. Für Zeiträume, die davor liegen, gelten z.T. andere Grundvoraussetzungen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2006.04.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2006 |
Veröffentlicht: | 2006-04-01 |
Seiten 118 - 124
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