Vorliegender Beitrag behandelt die steuerlichen Auswirkungen, die sich aus dem neuen BMF-Schreiben v. 19.12.2018 zur Realteilung ergeben.
Realteilung setzt voraus, dass die Personengesellschaft auf die einzelnen Gesellschafter aufgeteilt wird, die jeweils einen Teilbereich der Personengesellschaft fortführen, Die Gesellschafter setzen somit die gewerbliche Tätigkeit der Personengesellschaft in einem Teilbereich fort. Werden im Zuge der Realteilung einer Mitunternehmerschaft Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile oder einzelne Wirtschaftsgüter in das jeweilige Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns der Mitunternehmerschaft die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; der übernehmende Mitunternehmer ist an diese Werte gebunden (§ 16 Abs. 3 Satz 2 1. und 2. Halbsatz EStG). Realteiler können nur natürliche Personen oder Mitunternehmerschaften sein, deren Gesellschafter natürliche Personen sind.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2019.11.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-11-05 |
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