Die private Nutzungsentnahme der vom Betriebsinhaber oder von seinen Angestellten betrieblich und privat genutzten Kraftfahrzeuge (Kfz) ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG bzw. § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG zu ermitteln. Zwar kann abweichend von der so genannten Ein-Prozent-Regelung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG bzw. § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG die private Nutzung mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Kfz insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Oft genug entsteht jedoch in der Praxis der Lohnsteueraußen-, Betriebs- oder auch Umsatzsteuersonderprüfung Streit entweder über die Frage, ob der Steuerpflichtige ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt hat oder über die steuerliche Behandlung, für den Fall, dass es an einem (solchen) Fahrtenbuch mangelt.
Die Rechtsprechung hierzu – gerade die der Instanzgerichte – ist mannigfaltig. Folglich sind dieses Thema oder einzelne Aspekte auch immer wieder Gegenstand der steuerlichen Fachliteratur. Grund genug also, um aus Sicht der steuerlichen Außenprüfung hier eine Standortbestimmung anhand der derzeitigen Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung vorzunehmen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2006.06.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2006 |
Veröffentlicht: | 2006-06-01 |
Seiten 187 - 192
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