Jede Betriebsprüfung muss zunächst anhand des anzuwendenden Normenkatalogs klären, ob hinsichtlich der Mehrwegemballagen Kauf- oder Leihsachverhalte gewollt und ernsthaft durchgeführt worden sind oder ob Leihsachverhalte zwar formal erklärt werden, tatsächlich aber die für einen Verkauf typischen Merkmale erkennbar sind.
Eine Leihe kann tatbestandlich angenommen werden, wenn das Gesamtbild insbesondere durch vorhandene Fremdgeld- und Emballagenverrechnungskonten geprägt wird. Des Weiteren müsste der Ausweis der Rückzahlungsverpflichtung beim Abfüller/Hersteller in Form einer quantifizierbaren Verbindlichkeit vorliegen, deren Wert unmittelbar aus dem Pfandgeldkontokorrent hergeleitet worden ist.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2010.10.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-10-04 |
Seiten 280 - 285
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.