Nach der neuesten BFH-Rechtsprechung übt eine doppelstöckige Personengesellschaft nur dann eine freiberufliche Tätigkeit aus, wenn auf allen Ebenen die Voraussetzungen einer freiberuflichen Tätigkeit vorliegen (doppeltes Tätigkeitserfordernis). Vorliegender Beitrag untersucht, welche Voraussetzungen im Einzelfall gegeben sein müssen. Übt eine Personengesellschaft neben der freiberuflichen Tätigkeit auch eine gewerbliche Tätigkeit aus, wird ihre gesamte Tätigkeit als gewerblich eingestuft. Das gilt auch dann, wenn sie an einer gewerblichen Personengesellschaft beteiligt ist. Eine doppelte oder mehrstöckige Personengesellschaft übt nur dann eine freiberufliche Tätigkeit aus, wenn sowohl auf der Ebene der jeweiligen Obergesellschaft und auch auf der Ebne der Untergesellschaften eine freiberufliche Tätigkeit ausgeübt wird.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2021.06.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-06-04 |
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