Eine Klage setzt nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers voraus. Ladungsfähige Anschrift ist der tatsächliche Wohnort zur Zeit der Einreichung der Klage. Sie muss zwingend in der Klageschrift enthalten sein. Die Angabe eines Postfachs oder Zustellanweisungen im postalischen Schriftverkehr, wie „per Adresse“, (p.A.) oder „care of“ (c/o), genügen nicht. Es ist die neue, aktuelle Anschrift anzugeben, wenn sich die Anschrift verändert.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2014.04.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-03-24 |
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