Für Zwecke der Ermittlung des Gewerbeertrags wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG auf Antrag um den Teil des Gewerbeertrags gekürzt, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Rechtsfolge der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist, dass die Erträge, soweit sie aus der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes resultieren, im Ergebnis nicht in den Gewerbeertrag und den Gewerbesteuermessbetrag eingehen und somit nicht der Gewerbesteuer unterliegen.
Diese erweiterte Kürzung gilt für Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen i. S. des WEG 2 errichten und veräußern. „Eigener Grundbesitz“ i. S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist hierbei der zum Betriebsvermögen eines Unternehmers gehörende Grundbesitz.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2022.09.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-09-05 |
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