Das Einkommensteuergesetz verwendet mit dem Ausdruck Mitunternehmer als Tatbestandsmerkmal des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG einen Typusbegriff, für den kennzeichnend ist, dass er nur durch eine unbestimmte Zahl austauschbarer Merkmale beschrieben werden kann und stets das Gesamtbild entscheidend ist.
Aus dem Unternehmerbegriff abgeleitet ergibt sich, dass Mitunternehmer derjenige ist, der zusammen mit einem anderen Mitunternehmer oder mehreren anderen Mitunternehmern auf gemeinsame Rechnung und Gefahr ein Unternehmen, das ein land- und forstwirtschaftliches, ein gewerbliches oder ein solches, das eine selbstständige Tätigkeit zum Gegenstand hat, betreibt. Darüber hinaus verlangt § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG noch zusätzlich, dass diese unternehmerische Tätigkeit mehrerer Mitunternehmer – also das gemeinsame Tragen von Mitunternehmerrisiko und die Möglichkeit, gemeinsam Mitunternehmerinitiative entfalten zu können – im Rahmen einer Personengesellschaft oder im Rahmen einer einer Personengesellschaft wirtschaftlich vergleichbaren Gemeinschaft ausgeübt wird.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2009.07.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-07-15 |
Seiten 203 - 206
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