Die Schubladenkasse (offene Ladenkasse) ist bei jedem bargeldintensiven Betrieb ein Anachronismus. Sie birgt extreme Risiken, dass die damit erstellte Kassenführung extrem risikobehaftet ist. Die für sie einschlägigen formellen Prüfkriterien bieten eine scheinbare Sicherheit, da es sich bei der Tageslosung nur um Eigenaufzeichnungen handelt. Diese Einschränkung gilt für alle sog. Erfassungen der Tageslosungen durch Auszählung. Bei ihr wird in der Regel Das Bargeld ohne Belege vereinnahmt und verausgabt. Sie verhindert ohne Belege (Barquittungen) für die Ausgangsumsätze die Verifikation der einzelnen Geschäftsvorfälle auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit. Zudem fehlt bei der Schubladenkasse die Kassensturzfähigkeit, weil sich der Sollbestand nicht sofort und jederzeit – und das ist Inhalt des sog. Kassensturzes – mit dem Istbestand abgleichen lässt. Der Sollbestand ist ohne Einzelaufzeichnungen – wie Aufzeichnungen nach § 22 UStG – nicht bestimmbar. Das ist ein Verstoß gegen den Grundsatz der Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit. Es fehlt bei offenen Ladenkassen am Nachweis der Betriebseinnahmen durch Belege und damit an der Kassensturzfähigkeit.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2016.07.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-07-05 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.