Es müssen beanstandungssichere Standards in der Kassenführung gesetzt werden. Damit muss die zivilrechtliche Verantwortung des Kassendienstleisters erreicht werden. Nötig ist eine Bestätigung, dass die konkret erworbene Registrierkasse den aktuellen Anforderungen der GoBD entspricht und damit GoBD-konform ist. Wenn eine Registrierkasse dem nicht entspricht, wird das viel Ärger verursachen. Wird dies z. B. aus dem Kaufbeleg festgestellt, muss diese Kasse sofort zurückzugeben oder sofort weiterverkauft werden. Sie mag für den Kaufmannsladen der Kinder geeignet sein. Nötig ist also, dass klare Regeln für elektronische Kassenführung geschaffen und eingehalten werden, die den Kassendienstleister einzubeziehen. Er muss bestätigen, dass keine Z-Bons mit der verkauften Registrierkasse nacherstellt werden können. Sonst ist das gesamte System wertlos, da es nicht unveränderbar gem. § 146 AO ist. Dazu dient der Status vom Kassendienstleister bei Erwerb der Kasse. Entsprechend sind alle künftigen Unterlagen über veränderte Programmierung und die Änderungsprotokolle vom Friseur als Verwender der Registrierkasse aufzubewahren. Wer sie nicht aufbewahrt, zerstört die Vermutung des § 158 AO. Zugleich begründet dies den Anfangsverdacht auf Steuerhinterziehung und Beweismittelunterdrückung.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2016.11.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-11-09 |
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