Wer als Unternehmer seine Rechtspflicht zu Einzelaufzeichnungen nicht beachtet und keine Registrierkasse verwendet, verringert seine Argumentationsebenen gegen die Mehrergebnisse der Betriebsprüfung. Das ist wichtig bei bargeldintensiven Betrieben. Bei ihnen ist die Wahrscheinlichkeit, geprüft zu werden, sehr hoch. Derartige Betriebe stehen im Prüfungsfokus nach § 88 AO. Ohne Registrierkasse ist die Widerlegung der Hinzuschätzung bei formellen Fehlern fast ausgeschlossen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2016.06.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-06-06 |
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