Gemäß § 240 Abs. 1 und 2 HGB ist vorgeschrieben, dass jeder Kaufmann zu Beginn seines Handelsgewerbes seine Grundstücke, Forderungen und Schulden, den Betrag seines baren Geldes sowie seine sonstigen Vermögensgegenstände genau zu verzeichnen und dabei den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden anzugeben hat. Weiterhin ist der Kaufmann verpflichtet, am Schluss eines jeden Geschäftsjahres ein solches Inventar aufzustellen, wobei die Dauer des Geschäftsjahres 12 Monate nicht überschreiten darf. Aus § 242 Abs. 1 HGB ergibt sich die Pflicht des Kaufmanns, einen das Verhältnis des Vermögens und der Schulden darstellenden Abschluss zu erstellen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2017.06.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-06-05 |
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