In § 50a Abs. 1 Nr. 1–4 EStG sind Einkünfte aufgezählt, die bei beschränkt Steuerpflichtigen dem Steuerabzug unterliegen (beispielsweise bei Sportlern, Künstlern, Verwertern von Darbietungen, bei Überlassung von Urheberrechten bzw. hinsichtlich Vergütung für Patentverwertungen und Aufsichtsräten). Um diesen Steuerabzug sicherzustellen, enthält § 50a Abs. 5 Satz 4 EStG einen Haftungstatbestand des Abzugsverpflichteten. Gerade im Zuge von Betriebsprüfungen können sich Erkenntnisse ergeben, dass entsprechende Personen beschäftigt wurden aber der Steuerabzug nicht ordnungsgemäß erfolgte. Der folgende Beitrag will daher einige Kernpunkte dieser Haftungsnorm vorstellen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2017.11.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-11-06 |
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