Der BFH hatte jüngst entschieden, dass die Personengruppentheorie, die bei der Betriebsaufspaltung vertreten wird, nicht bei der Beantwortung der Frage, ob eine wesentliche Beteiligung an einem Unternehmen i. S. des § 74 Abs. 2 Satz 1 AO vorliegt, entsprechende heranzuziehen ist. Diese aktuelle Entscheidung soll Anlass sein, sich mit der Haftungsnorm des § 74 AO näher zu beschäftigen, wobei grade im Zuge von Betriebsprüfungen die entsprechenden Informationen gewonnen werden können, ob Gegenstände von dritter Seite einem Unternehmen überlassen werden und sich somit die Frage nach der Haftung gem. § 74 AO stellt. Auch wenn der BFH insofern eine Differenzierung vornimmt, sind häufig Anwendungsfälle des § 74 AO bei Betriebsaufspaltung bzw. Sonderbetriebsvermögen gegeben. Wobei sich ggf. theoretisch auch im Organschaftsverhältnis die Frage nach der Haftung gem. § 74 AO stellen kann.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2017.12.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-12-04 |
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