Bezüglich der Steuerfahndung bestimmt Nr. 126 AStBV (St), dass die Prüfung sich auch auf Möglichkeiten der Inhaftungnahme nach § 69 und § 71 AO beziehen soll. Insofern soll auch die Tatsachenbasis für eine Haftung ermittelt, die Haftungsschuldner festgestellt und die entsprechenden Stellen der Finanzverwaltung, die für den Erlass eines Haftungsbescheides zuständig sind, diesbezüglich unterrichtet werden. Das Ausgeführte gilt nicht minder für die Betriebsprüfung, denn auch hier bringt das schönste Mehrergebnis für die Finanzverwaltung nichts, wenn der Steuerschuldner nicht mehr liquide ist. In der Praxis bezieht sich die Haftung meistens auf GmbH-Geschäftsführer, weshalb § 69 AO auch verkürzt als der Haftungstatbestand dieser Personengruppe bezeichnet wird. Wie darzustellen sein wird, geht diese Haftungsnorm vom persönlichen Anwendungsbereich aber weit darüber hinaus. Wegen der Vielschichtigkeit des Themas werden hier nur zentrale Punkte dieses Haftungstatbestands herausgegriffen werden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2017.05.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-05-04 |
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