Die freiberufliche Sozietät – in der Form einer GbR und der Partnerschaftsgesellschaft – kann auch gemeinschaftlich ausgeübt werden. Der gemeinschaftlichen Ausübung muss ein Gesellschaftsverhältnis zugrunde liegen (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 4 EStG i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Sätze 2 und 3 EStG). Der Gesellschaftszweck muss ausschließlich auf eine freiberufliche Tätigkeit ausgerichtet sein (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG). Die GbR kann als Gemeinschaft nur eine freiberufliche Tätigkeit i.S.d. § 18 EStG ausüben, wenn alle Gemeinschafter in ihrer gesamthänderischen Gebundenheit selbständig auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig sind. Somit kann eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nur eine freiberufliche Tätigkeit ausüben, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2014.09.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-08-28 |
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