Wird auf dem Dach eines Gebäudes zur Stromerzeugung eine Photovoltaikanlage errichtet, stellt diese eine gegenüber dem Gebäude selbständige Betriebsvorrichtung dar. Veränderungen des Daches, insbesondere Dachsanierungen werden dem Gebäude auch insoweit zugerechnet, als sie in Zusammenhang mit der Photovoltaikanlage stehen. Eine Aufteilung der Aufwendungen ist nicht möglich.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2015.11.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-11-04 |
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