Die Einnahmeerfassung bei bargeldintensiven Betrieben ist schon lange im Fokus der Finanzverwaltung. Außenprüfungen bei Steuerbürgern, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, führen oftmals zu kontroversen Diskussionen, ob bzw. welche Formvorschriften zu beachten sind. Von der steuerberatenden Seite werden Formvorschriften oftmals verneint und auf eine geordnete Belegablage als ausreichend verwiesen. Außerdem seien Beträge bei Vereinnahmung unmittelbar Entnahmen und bei Verausgabung Einlagen. Deshalb würde § 146 AO keine Anwendung finden. Die Finanzverwaltung ihrerseits wünscht sich vom Gesetzgeber auch bei dieser Gewinnermittlungsart eine Klarstellung.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2020.02.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-02-04 |
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