In folgendem Beitrag soll näher dargelegt werden, was es mit der innerhalb der AO bei den Haftungstatbeständen platzierten Duldungspflicht nach § 77 AO auf sich hat. Dass sich aufgrund von Betriebsprüfungen in der Praxis das Problem stellt, ob ein entsprechendes Mehrergebnis überhaupt realisierbar ist und wer ggf. statt des Steuerpflichtigen hierfür einzustehen hat bzw. auf wessen Vermögen die Finanzverwaltung insofern Zugriff nehmen kann, wurde in der Vergangenheit anhand entsprechender Haftungstatbestände bereits in der StBp vom Verfasser dargestellt. Wie verhält es sich aber in diesem Zusammenhang mit der Duldungspflicht nach § 77 AO?
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2019.01.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-01-07 |
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