Hat der Gesellschafter einer Obergesellschaft der Untergesellschaft, an der die Obergesellschaft beteiligt ist, ein Grundstück zur Nutzung überlassen, so sind die Erträge hieraus der Untergesellschaft als Sonderbetriebseinnahmen zuzurechnen. Der Überlassende ist hinsichtlich der Grundstücksübertragung wie ein Mitunternehmer zu behandeln. Nach dem Urteil des BFH v. 22.1.2009 wird der mittelbare Gesellschafter nur hinsichtlich der Grundstücksüberlassung wie ein Mitunternehmer behandelt. Er wird nicht Mitunternehmer der Untergesellschaft. Das heißt, die Erträge werden dem gewerblichen Gewinn der Untergesellschaft zugerechnet.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2010.02.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-02-01 |
Seiten 37 - 39
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