Wahlrechte bei der Ermittlung der Herstellungskosten, die bilanzpolitisch genutzt werden können, sind im Wesentlichen auf produzierende Betriebe beschränkt. Bei diesen Betrieben sind sie in der Regel aber von großer Bedeutung. Hinsichtlich der Ermittlung der Herstellungskosten beschränkte sich handelsrechtlich nach dem HGB a.F. die Wertuntergrenze auf die Materialeinzelkosten, die Fertigungseinzelkosten und die Sondereinzelkosten der Fertigung. Die Wertobergrenze wurde durch die Wahlmöglichkeit der Einbeziehung von Gemeinkosten gem. § 255 Abs. 2 Sätze 3 und 4 und Absatz 3 HGB bestimmt. Nach der Neuregelung des BilMoG sind zukünftig auch die wichtigsten Gemeinkosten in die Herstellungskosten zwingend einzubeziehen. Steuerrechtlich waren dagegen unverändert bestimmte Gemeinkosten immer einbeziehungspflichtig. Voraussetzung für die Anwendung und die Auswertung des bilanzpolitischen Instrumentariums im Rahmen der Prüfung der Herstellungskosten ist die Kenntnis der Zwecke und Ziele der Bilanzpolitik und der bilanzpolitischen Instrumente.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2012.04.01 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-04-11 |
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