Die Frage, ob die dem Steuerberater von seinem Mandanten überlassenen Buchführungsunterlagen, insbesondere die in sog. Handakten aufbewahrten Unterlagen, durch die Strafverfolgungsorgane beschlagnahmt werden dürfen oder ob diese dem Beschlagnahmeverbot des § 97 StPO unterliegen, wird in der Literatur und Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. Die Beantwortung der Frage hängt davon ab, inwiefern die der Beschlagnahme vorgeschaltete Durchsuchung nach § 102 bzw. § 103 StPO erfolgt. § 102 StPO normiert die Voraussetzungen für eine Durchsuchung beim Tatverdächtigen, § 103 StPO normiert die Voraussetzungen für eine Durchsuchung bei einem Dritten. Ist der Steuerberater selbst Beschuldigter, erfolgt die Durchsuchung nach § 102 StPO; richtet sich das Ermittlungsverfahren gegen den Mandanten, ist der Steuerberater Dritter i.S.v. § 103 StPO. Diese Unterscheidung ist für die Fragen, welche Unterlagen beim Steuerberater dem Beschlagnahmeverbot unterliegen, von Bedeutung. Der Beitrag stellt die unterschiedlichen Meinungen in der Literatur und die uneinheitliche Rechtsprechung der Gerichte dar und gibt Verhaltensempfehlungen.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2008.06.02 | 
| Lizenz: | ESV-Lizenz | 
| ISSN: | 1868-789X | 
| Ausgabe / Jahr: | 6 / 2008 | 
| Veröffentlicht: | 2008-06-10 | 
Seiten 159 - 163
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