Im Rahmen der Prüfung kleinerer und mittlerer Betriebe kommt es regelmäßig dazu, dass die vorgefundene Buchführung bzw. die vorgelegten Aufzeichnungen als nicht ordnungsgemäß angesehen werden und der Prüfer die erklärten Umsätze bzw. Gewinne – gestützt auf § 162 AO – um einen sog. „Sicherheitszuschlag“ erhöht. Die aktuelle Rechtsprechung sowie ihre Interpretation in der Literatur geben Anlass zu der Untersuchung, inwieweit sich hier die Rechtslage geändert hat und welche Auswirkungen sich ggf. für die Betriebsprüfung ergeben. Die allgemeinen Grundzüge zur häufig angewandten Schätzungsmethode des Sicherheitszuschlags wurden bereits an anderer Stelle ausführlich dargestellt und sollen deshalb hier nur insoweit in Erinnerung gerufen werden, als sie zum Verständnis der o. g. Rechtsprechung zwingend erforderlich sind. Anschließend werden die Bausteine einer ausreichenden Begründung dargestellt, wie sie sich bei sachgerechter Interpretation der aktuellen Rechtsprechung ergeben. Schließlich soll noch auf verfahrensrechtliche „Fallstricke“ hingewiesen werden, die insbesondere aus Beratersicht zu bedenken sind, wenn gegen eine Steuerfestsetzung auf der Grundlage eines Sicherheitszuschlags vorgegangen werden soll.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2018.07.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-07-04 |
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