Das deutsche Besteuerungsverfahren setzt für die wesentlichen Einnahmen auf treuhänderische Verwaltung durch die Unternehmen, wodurch der staatliche Eingriff und die Kosten gering gehalten werden können. Andererseits resultiert hieraus ein zu Recht hohes Kontrollbedürfnis der Allgemeinheit, damit die (freiwillig oder unfreiwillig) Ehrlichen nicht für die Steuerbetrüger mit aufkommen müssen. In der Abgabenordnung wird dem Rechnung getragen, indem der Vertrauensvorschuss für erklärte Einnahmen voraussetzt, dass die Aufzeichnungen ordnungsgemäß sind und keinen Anlass zur Beanstandung der sachlichen Richtigkeit bieten. Hierdurch soll zum einen die Prüfbarkeit in angemessener Zeit gewährleistet werden, und zum anderen sollen sowohl Pflichtverletzungen als auch berechtigte Zweifel am materiellen Inhalt das Beweisrisiko auf den Steuerpflichtigen übertragen. Beim Vorliegen einer Vielzahl von Einnahmesachverhalten ist die Verprobung der realistischste Ansatz zur Prüfung der sachlichen Richtigkeit, wobei zunehmend interaktive Verprobungsnetze Anwendung finden. Die dabei regelmäßig auftretenden Mehrfachindizien haben einen unterschätzten Zusammenhang, was gerade im Hinblick auf das Beweislastverhältnis des § 158 AO von elementarer Bedeutung für die Prüfungspraxis ist.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2011.10.01 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-09-30 |
Seiten 269 - 272
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