Steuerausfälle können dadurch entstehen, dass der Empfänger Beträge, die der leistende Steuerpflichtige als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten oder Schulden steuerlich berücksichtigt hat, steuerlich nicht als Einnahmen bzw. Erträge erklärt. Leistet der Steuerpflichtige für eine ihm erbrachte Leistung eine Zahlung an einen Dritten und macht er diese Zahlung steuermindernd geltend, ohne den Empfänger der Zahlung zu benennen, wird der Finanzbehörde die Möglichkeit genommen, den Sachverhalt dahingehend zu prüfen, ob und inwieweit die abgesetzten Beträge beim Zahlungsempfänger in den steuerpflichtigen Einkünften erfasst sind. Für diese Fälle kann die Finanzbehörde nach § 160 Abs. 1 Satz 1 AO vom Steuerpflichtigen die Benennung des Gläubigers und Zahlungsempfängers verlangen, eine Anzeigepflicht des Steuerpflichtigen normiert § 160 AO nicht. Dem Steuerpflichtigen bleibt es unbenommen, den Empfänger der Zahlungen nicht zu benennen. Er nimmt damit lediglich den steuerlichen Nachteil der – völligen oder teilweisen – Nichtabzugsfähigkeit der Ausgaben auf sich.
§ 160 AO begründet eine Art Gefährdungshaftung des Zahlenden, ist aber keine Straf- oder Bußgeldnorm. Eine Strafbarkeit des Steuerpflichtigen wird über § 160 AO nicht begründet. Der Beitrag führt zur Bedeutung des § 160 AO im Steuerstrafrecht aus.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2010.03.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-03-08 |
Seiten 82 - 85
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