Zweck einer Außenprüfung ist gem. § 2 Abs. 1 BpO die Ermittlung und Beurteilung steuerlich bedeutsamer Sachverhalte, um die Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu gewährleisten. Neben Steuerpflichtigen, die gewerbliche oder land- und forstwirtschaftliche Einkünfte erzielen oder die freiberuflich tätig sind, unterliegen auch Steuerpflichtige mit Überschusseinkünften gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 EStG von mehr als 500.000 EUR der Außenprüfung gem. § 193 Abs. 1 AO.
Dieser Aufsatz untersucht, welche Einkünfte bei der Ermittlung des Schwellenwerts von 500.000 EUR gem. § 147a Abs. 1 AO zu berücksichtigen sind und stellt die sich hieraus ergebenden Aufbewahrungspflichten und Aufbewahrungsfristen für Zwecke der Außenprüfung gem. § 193 Abs. 1 AO bei Steuerpflichtigen mit „bedeutenden Einkünften“ dar.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2020.05.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-05-04 |
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