Regelmäßig werden Beamte der Finanzverwaltung vor Gerichten zu dienstlich bekannt gewordenen Angelegenheiten angehört. Dies betrifft insbesondere finanzgerichtliche (z. B. zu Fragen von Vertragsbeziehungen oder Schätzmethoden), zivilgerichtliche (z. B. im Rahmen von Amtshaftungsprozessen) und strafgerichtliche Verfahren (z. B. zu Fragen des Ablaufs des Ermittlungsverfahrens und den getroffenen Feststellungen). In all diesen Fällen bedarf der Beamte einer ihm zuvor erteilten Aussagegenehmigung, da die Verschwiegenheitspflicht der Beamten zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) zählt und damit Verfassungsrang hat. Eine aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichts Mainz gibt Anlass, den rechtlichen Hintergrund der Aussagegenehmigung aufzuzeigen und darzustellen, in welchen Fällen sie zu erteilen ist oder versagt werden kann.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2021.09.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-09-07 |
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