Für eine zutreffende Besteuerung der Gewinne international operierender Unternehmen kommt der Frage des Bestehens einer Betriebsstätte im Ausland erhebliche Bedeutung bei. Soweit es sich um Staaten handelt, mit denen die Bundesrepublik Deutschland kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) abgeschlossen hat, bestimmt sich der Begriff der Betriebsstätte nach § 12 AO; liegt ein DBA vor, ist die Betriebsstättendefinition des jeweiligen DBA zu beachten. Die Anknüpfung eines DBA an den Begriff der Betriebsstätte dient der Aufteilung des Besteuerungsrechts unter den Vertragsstaaten und damit der Aufteilung der Unternehmensgewinne und des Unternehmensvermögens nach Art. 7 und 22 Abs. 2 OCED-Musterabkommen (OECD-MA), der Zuordnung von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren zu einer Betriebsstätte nach den Art. 10 Abs. 4, 11 Abs. 4 und 12 Abs. 3 OECD-MA sowie der Zuweisung des Besteuerungsrechtes aus der Veräußerung von Betriebsstättenvermögen gem. Art. 13 Abs. 2 OECD-MA und anderer Einkünfte i. S. von Art. 21 Abs. 2 OECD-MA. Nach Art. 7 Abs. 1 i. V. m. Art. 23A Abs. 1 OECD-MA gilt, dass Gewinne, die einer ausländischen DBA-Betriebsstätte zuzurechnen sind, unter Freistellung von der inländischen Besteuerung grundsätzlich nur in dem Belegenheitsstaat der Betriebsstätte zu besteuern sind. Dieser Aufsatz behandelt den Betriebsstättenbegriff insbesondere unter Berücksichtigung von Art. 5 OECD-MA. Rechtsfragen im Zusammenhang mit den Art. 10 bis 13, 21 und 22 OECD-MA, dem erforderlichen Dotationskapital, der Einkunftsabgrenzung nach dem Maßstab des Fremdvergleichs, der Betriebsstättengewinnaufteilung, der Funktionsverlagerung und negativen Einkünften i. S. von § 2a EStG werden an dieser Stelle nicht thematisiert.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2024.04.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-04-04 |
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