Darin, dass mittels Zeitreihenvergleich grundsätzlich die Ordnungswidrigkeit einer Buchführung nachgewiesen werden könne, besteht Einigkeit bei den Finanzgerichten und der AO-Kommentierung. Welche elementare Bedeutung dies für die Besteuerung hat, lässt sich erahnen, wenn ein Viertel aller Streitfälle vor Finanzgerichten Fragen der Schätzung betreffen. Insofern ist es nachvollziehbar, dass der BFH per Beschluss die Rechtsfrage zugelassen hat, ob der Zeitreihenvergleich als Methode zur Gesamtbildprüfung nach § 158 AO und für eine Schätzung gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 AO geeignet ist.
Die bisherigen finanzgerichtlichen Ausführungen zum Zeitreihenvergleich konzentrieren sich auf die Relation zweier abhängiger Größen, also beim Warenfluss auf den Aufschlagsatz. Die Anwendungsbreite des Zeitreihenvergleichs geht aber über die grafische Abbildung der Aufschlagsatzentwicklung weit hinaus und fördert bei einer systematisch-interaktiven Vernetzung, wie z.B. im Rahmen der Summarischen Risikoprüfung SRP, deutlich mehr Informationen zur Schlüssigkeit von Besteuerungsdaten hervor. Bei einer generellen Bewertung der Eignung von Zeitreihenvergleichen als Verprobungs- und Schätzungsmethode sollten verbreitetere Modelle Beachtung finden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2014.04.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-03-24 |
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