Die Vorschriften der §§ 51 bis 63 AO dienen der steuerrechtlichen Förderung von Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit, hilfsbedürftiger Personen oder von Religionsgemeinschaften (als Körperschaften des öffentlichen Rechts) liegen. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 KStG und § 3 Nr. 6 Satz 1 GewStG sind Körperschaften, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer befreit. Ein Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 51 bis 63 AO führt für die betroffene Körperschaft zum Verlust der Steuervergünstigungen. Die Steuervergünstigungen sind ebenfalls ausgeschlossen, soweit Körperschaften i. S. von § 51 Abs. 1 Satz 2 AO einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, der kein Zweckbetrieb ist. Dieser Aufsatz behandelt die sich aus § 65 AO ergebenden ertrag- und umsatzsteuerlichen Rechtsfragen eines Zweckbetriebs unter Berücksichtigung der jüngeren Rechtsprechung. Zweckbetriebe i. S. der §§ 66 bis 68 AO werden hier nicht behandelt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2022.07.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-07-01 |
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