Die Beliebtheit des Sicherheitszuschlags in der Betriebsprüfungspraxis hat in erster Linie sprachliche bzw. psychologische Ursachen, denn allein durch den Begriff wird die Beseitigung oder zumindest die Abgeltung von Unsicherheiten suggeriert, also etwas Positives und deshalb für beide Seiten Erstrebenswertes.
Damit haben alle Teilnehmer der Schlussbesprechung einen Erfolg erzielt. Vor allem aber – und das ist oft ausschlaggebend – ist man sich i.d.R. darüber einig, dass ein Sicherheitszuschlag nicht zur Einleitung eines Strafverfahrens führen könne, da eine offensichtlich vorhandene Unsicherheit im Sachverhalt der für eine Verurteilung erforderlichen strafrechtlichen Gewissheit ja gerade entgegenstehe. Der inflationäre Gebrauch solcher Sicherheitszuschläge in der Praxis hat aber dazu geführt, dass der Begriff erheblich an Konturen verloren hat. Die nachfolgenden Beispiele sollen zunächst verdeutlichen, zu welchen fehlerhaften Ergebnissen die entstandenen Unschärfen führen können.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2014.03.03 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-789X |
| Ausgabe / Jahr: | 3 / 2014 |
| Veröffentlicht: | 2014-02-25 |
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