Beauftragt die an sich für die Besteuerung zuständige Finanzbehörde eine andere Finanzbehörde mit der Durchführung einer Außenprüfung nach § 195 Satz 2 AO, stellen sich die Fragen, ob, gegebenenfalls wie und bei welchem Finanzamt der zu prüfende Steuerpflichtige diese Beauftragung anfechten kann.
In Literatur und Rechtsprechung ist die Beantwortung dieser Fragen umstritten. Der BFH hat in einem Beschluss vom 27.3.2006 bereits offen gelassen, welches Finanzamt über einen Einspruch des Steuerpflichtigen gegen eine Prüfungsanordnung zu entscheiden hat, wenn das beauftragte Finanzamt gegenüber dem Steuerpflichtigen die Prüfungsanordnung erlässt und dabei zugleich die Beauftragung mitteilt1). Für den betroffenen Steuerpflichtigen ist die Anfechtung des Prüfungsauftrags von Interesse, weil sich aus einem rechtswidrigen Prüfungsauftrag eventuell ein Verwertungsverbot für die Feststellungen der Außenprüfung ergeben kann.
Zur Beantwortung der Fragen wird nach allgemeinen Ausführungen zum Prüfungsauftrag nach § 195 Satz 2 AO (unter II.) die Rechtsqualität des Prüfungsauftrags als Verwaltungsakt oder innerdienstliche Maßnahme untersucht (unter III.), da von dieser Einordnung maßgeblich die Rechtsschutzmöglichkeiten des Steuerpflichtigen (unter IV.) gegen einen Prüfungsauftrag abhängen. Schließlich werden die Rechtsfolgen einer rechtswidrigen Beauftragung dargestellt (unter V.).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2006.12.01 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2006 |
Veröffentlicht: | 2006-12-07 |
Seiten 361 - 364
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