Ausgehend von den diversen „Liechtenstein-Verfahren“ erfährt die Selbstanzeige (§ 371 AO) derzeit erhöhte Aufmerksamkeit in der (Fach-)Öffentlichkeit. Zweck der Vorschrift ist nach der h.M. der honorierte Hinweis des Bürgers an den Staat auf bisher verschlossene Steuerquellen und auf zu Unrecht geltend gemachte Steuererstattungen. Die Möglichkeit zur strafbefreienden Selbstanzeige beruht daher vor allem auf fiskalischen Gründen, hat für das Steuerstrafrecht aber entscheidende Bedeutung. Insoweit führt die Vorschrift ein Sonderdasein, da das „Absehen von Strafe“ dem Strafrecht grundsätzlich unbekannt ist, wenn der Täter den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Strafnorm rechtswidrig und schuldhaft erfüllt hat. Vergleichbare Vorschriften finden sich lediglich in den §§ 266a Abs. 6, 261 Abs. 9 und den §§ 306e, 314a, 320, 330b StGB, die in der Praxis jedoch bei weitem nicht die Bedeutung haben wie § 371 AO. Der wesentliche Unterschied zu den genannten Tatbeständen besteht darin, dass es bei der Selbstanzeige nicht darauf ankommt, ob der Täter freiwillig, aus tätiger Reue oder sonst aus bestimmten Handlungsmotiven heraus handelt. Straffreiheit tritt nur dann nicht ein, wenn einer der Gründe des § 371 Abs. 2 AO vorliegt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2009.08.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-08-10 |
Seiten 223 - 228
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