Der BFH hat entgegen der Verwaltung die Rechtsansicht vertreten, dass mit dem unentgeltlichen Eintritt in ein bisheriges Einzelunternehmen zwei Rechtsvorgnge vorliegen, eine Einbringung i.S.d. 24 UmwStG und eine unentgeltliche bertragung i.S.d. 6 Abs. 3 EStG. Bei den sog. Mischeinbringungen ist keine Aufteilung vorzunehmen, sondern die Einheitstheorie anzuwenden. Vorliegender Betrag behandelt die unentgeltliche Aufnahme und die teilentgeltliche Aufnahme in ein bisheriges Einzelunternehmen sowie die Einrumung von Darlehensforderungen als sonstiges Entgelt neben der Gewhrung von Anteilen und anderen sonstigen Entgelten durch bertragungen von Wirtschaftsgtern aus dem Vermgen der bernehmenden Personengesellschaft.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2014.05.02 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-789X |
| Ausgabe / Jahr: | 5 / 2014 |
| Veröffentlicht: | 2014-04-30 |
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