Die kumulativen Voraussetzungen des § 158 AO für die Beweiskraft der Buchführung bzw. Aufzeichnungen bilden die Grundlage für das Besteuerungsverfahren, weil sie darüber entscheiden, ob Besteuerungsgrundlagen der Besteuerung zu Grunde zu legen sind, oder die Amtspflicht der Schätzung eintritt. Um durch das Verifikationsprinzip die Verfassungsmäßigkeit des Massenverfahrens „Besteuerung“ zu gewährleisten, müssen danach die Buchführung bzw. Aufzeichnungen formell ordnungsgemäß und somit in angemessener Zeit nachprüfbar sein und dürfen darüber hinaus keinen Anlass bieten, „ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden.“ Das besondere Beweismaß „Beanstandungsanlass“ für steuererhöhende Sachverhalte ist im Gesetz nicht näher konkretisiert, lässt sich durch die Abgrenzung vom juristischen Beweis jedoch wahrscheinlichkeitstheoretisch ableiten: Aus der Beweiseinordnung durch den BGH und die Ausführungen langjähriger Gutachter deutscher Kriminalämter zur Vereinheitlichung von Wahrscheinlichkeitsschlussfolgerungen resultiert ein Gewissheitsmaß von ca. 95 %; dieses scheint von herkömmlichen, höchstrichterlich anerkannten Verprobungsmethoden unter sorgfältiger Anwendung erzielbar zu sein und muss gleichermaßen für neue Prüfungsansätze gelten. Aus der Gutachtenpraxis ist bekannt, dass eine derartige numerisch geschätzte Konkretisierung des gesetzlichen Beweismaßes „Beanstandungsanlass“ zwingend erforderlich ist, um die Ermittlungspflichten der Finanzbehörde gesetzeskonform festzulegen und Fehler bei der Beurteilung sowie Missverständnisse bei der Erörterung von Gesamtbildergebnissen zu vermeiden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2018.07.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-07-04 |
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