Grundsätzlich kann Bauaufwand steuerrechtlich entweder Erhaltungsaufwand oder Herstellungskosten sein. Im Falle von Erhaltungsaufwand sind die Kosten sofort abzugsfähige Betriebsausgaben oder Werbungskosten (abgesehen vom anschaffungsnahen Aufwand gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG). Herstellungskosten sind dagegen über die Nutzungsdauer abzuschreiben.
Sind Bauaufwendungen als Herstellungskosten einzustufen, so stellt sich weiterhin die Frage, ob lediglich nachträgliche Herstellungskosten des bestehenden Gebäudes vorliegen (Normalfall) oder ob möglicherweise ein bautechnischer Neubau oder ein anderes Wirtschaftsgut entstanden sind.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2008.04.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-04-10 |
Seiten 110 - 113
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