Die Ordnungsmäßigkeit einer Buchführung wird durch unwesentliche Mängel nicht berührt. Die Fehler sind zu berichtigen, ggf. ist das Buchführungsergebnis durch eine Hinzuschätzung richtig zu stellen. Bei schwerwiegenden materiellen Mängeln ist der Gewinn nach § 5 EStG unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalles, ggf. unter Anwendung von Richtsätzen, zu schätzen. Dieser Aufsatz untersucht anhand der Rechtsprechung, unter welchen Voraussetzungen Buchungsfehler bei einer Kapitalgesellschaft als verdeckte Gewinnausschüttungen zu behandeln sind.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2019.05.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-05-06 |
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