Bis zum 31.12.1998 war es möglich, auch eine dem Finanzamt bereits eingereichte Steuerbilanz nachträglich zu ändern, allerdings nur mit Zustimmung des Finanzamts (§ 4 Abs. 2 Satz 2 EStG a.F.). Im Rahmen des StEntlG 1999/2000/2002 hat der Gesetzgeber die Möglichkeit, die Steuerbilanz mit Zustimmung des Finanzamts zu ändern, abgeschafft. Eine Bilanzänderung sollte künftig nicht mehr zulässig sein (§ 4 Abs. 2 Satz 2 EStG n.F.). Das galt auch für Veranlagungszeiträume vor 1999 (§ 52 Abs. 9 EStG). Durch das StBereinG 1999 ist die Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG erneut geändert worden. Bilanzänderungen sind wieder zulässig, allerdings nur, wenn
– sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Bilanzberichtigung (§ 4 Abs. 2 Satz 1 EStG) stehen und
– soweit die Auswirkung der Bilanzberichtigung reicht (§ 4 Abs. 2 Satz 2 EStG i.d.F. des StBereinG 1999).
Zu Zweifelsfragen hat die Finanzverwaltung in Anwendungserlassen Stellung genommen. In dem folgenden Überblick über die Rechtsprechung des BFH wird der entsprechende Beitrag in StBp 12/1990, 273 fortgeführt, jedoch nur in den Fällen aus den Veranlagungszeiträumen ab 1999, d.h. zum geltenden Gesetzeswortlaut lt. StBereinG 1999.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2011.08.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-07-28 |
Seiten 229 - 233
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