Nach § 158 Abs. 1 AO sind die Buchführung und die Aufzeichnungen der Besteuerung zugrunde zu legen, die den Vorschriften der §§ 140 bis 148 AO „entsprechen“. Dieser Grundsatz erfährt eine Einschränkung durch § 158 Abs. 2 Nr. 1 AO, „soweit“ nach den Umständen des Einzelfalls ein Anlass ist, ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden. Ausgehend vom Wortlaut der Regelung werden einige Problemfelder im Rahmen der Argumentation im Zusammenhang mit (tatsächlichen oder vermeintlichen) Schätzungsfällen behandelt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2024.09.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-09-03 |
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