Gewährt eine Kommanditgesellschaft aufgrund von Darlehensverträgen ihren Kommanditisten Darlehen zu nicht fremdüblichen Konditionen, gehören die Darlehen zwar zivilrechtlich weiter zum Gesamthandsvermögen, aber nicht zum steuerlichen Betriebsvermögen der KG.
Die Gewährung der außerbetrieblich veranlassten Darlehen stellt eine „Entnahme“ der Darlehen aus dem Betriebsvermögen der KG in das gesamthänderisch gebundene Privatvermögen dar, die die zum Verlustausgleich zur Verfügung stehenden Kapitalkonten im Sinne des § 15a EStG verringert. Die Problematik und die Besteuerungskonsequenzen soll anhand eines realen Prüfungsfalles aus der Bp-Praxis dargestellt werden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2013.12.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-11-28 |
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