Mit Anwendungsschreiben vom 22.02.2023 – IV C 3 – S 2196/ 22/10006 :005 hat das BMF in Reaktion auf neue BFH-Rechtsprechung eine für den Gebäudeerwerb besonders wichtige und sehr häufig auftretende Frage zur Bemessung der Gebäude-AfA beantwortet: Beim Ansatz der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer gem. § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG können sich die Bilanzierenden (oder auch Einnahmen-Überschussrechner) verschiedener Nachweismethoden bedienen. Zwar eröffnet das in vielen Fällen zunächst betragsmäßig hohe Gestaltungsspielräume. Damit diese aber fiskalisch nicht zu einfach ausgenutzt werden können, hat das BMF eine Gutachter-Pflicht festgeschrieben.
Hinweis: Die vom BMF im Schreiben vom 22.02.2023 herausgegebenen Anwendungsbestimmungen sind seit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe im Bundessteuerblatt (BStBl.) auf alle offenen Fälle anzuwenden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2023.06.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-06-03 |
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