Die Auswahlentscheidung, welchem Bevollmächtigten ein Verwaltungsakt gegenüber bekanntgegeben wird ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. In einem gesonderten Verwaltungsverfahren ist es ermessensfehlerhaft, ablehnende Verwaltungsakte einem Bevollmächtigten gegenüber bekanntzugeben, wenn eine jüngere und thematisch eingegrenzte Vollmacht vorliegt. Die ermessensfehlerhafte ermessensfehlerhafte Übersendung an einen „falschen“ Bevollmächtigten führt erst zur Bekanntgabe, wenn der Verwaltungsakt dem zutreffenden Bevollmächtigten tatsächlich zugeht.
(redaktioneller Leitsatz)
FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 18.06.2024 – 6 K 5129/23
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2025.03.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-02-24 |
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