In diesem Streitfall war das Finanzamt wegen der Verletzung der Aufzeichnungspflicht und auch der Verletzung der Aufbewahrungspflicht durch den Taxiunternehmer dem Grunde nach zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 Abs. 1 und 2 AO berechtigt. Wegen der nicht aufbewahrten Schichtzettel und der festgestellten Mängel in der Kassenführung hat das Finanzamt im Rahmen der Schätzung einen jährlichen Umsatz aus dem Taxenbetrieb im Zweischichtbetrieb von 100.000 DM zugrunde gelegt, und zwar mit der Begründung, dass diese Höhe der Umsätze üblich sei. Im Übrigen liegen die Schätzungen an der unteren Grenze. Nach Ansicht des BFH hat das Finanzgericht zu Recht die Schätzungsbefugnis des Finanzamts nach bejaht. Das Finanzgericht hält die Umsatzhöhe von 100.000 DM (jährlich) auf Grund von Erkenntnissen aus anderen Klageverfahren für durchaus üblich.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2015.03.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-03-04 |
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