Schon seit langem stehen im Blickpunkt der Außenprüfungen und der Rechtsprechung aus dem Bereich des Taxigewerbes die Schichtzettel in Verbindung mit den Angaben, die sich auf dem Kilometerzähler und dem Taxameter des einzelnen Taxis ablesen lassen sowie das unmittelbar nach Auszählung der Tageskasse in Form aneinandergereihter Tageskassenberichte geführte Kassenbuch. Hierzu gehört auch die Betrachtung der Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften, insbesondere hinsichtlich der Aufbewahrung mittels Taxameter und Wegstreckenzähler erfassten Geschäftsvorfälle. Der BFH hat sich mehrfach mit den Folgen der Nichtbeachtung dieser Pflichten (Schätzungen nach § 162 AO) beschäftigt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2015.02.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-02-04 |
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