Dieser Problemkreis steht z. Z. im Brennpunkt der steuerlichen Beratung, weil die Rechtsprechung sich positiv abweichend von der bisherigen Verwaltungsauffassung weiterentwickelt hat. Die Verwaltung hat dem nun durch ein Schreiben des BMF Rechnung getragen. Im Übrigen ist in diesen Fällen eine gemischte Nutzung i. S. der Seeling-Problematik vorliegend. Zur Frage, ob und ggf. in welchem Umfang die Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sind, ist in vier Entscheidungsebenen zu unterscheiden. Dies sind Folgende:
– Entscheidungsebene 1 Abgrenzung zu § 12 EStG
– Entscheidungsebene 2 Abgrenzung Arbeitszimmer/betriebsstättenähnlicher Raum
– Entscheidungsebene 3 Abgrenzung häusliches/außerhäusliches Arbeitszimmer
– Entscheidungsebene 4 Behandlung des häuslichen Arbeitszimmers
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2004.06.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2004 |
Veröffentlicht: | 2004-06-01 |
Seiten 165 - 169
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