Vorinstanz: FG München vom 19. September 2016 – 7 K 1118/16 (EFG 2016, 1991)
1. Das pauschale Betriebsausgaben-Abzugsverbot des § 8b Abs. 7 KStG 1999 (i. d. F. des StBereinG 1999) verstößt gegen die unionsrechtliche Grundfreiheit des freien Kapitalverkehrs nach Art. 56 EG (jetzt Art. 63 AEUV) und bleibt deswegen auch bei Drittstaatenbeteiligungen unanwendbar.
2. § 8b Abs. 7 KStG 1999 (i. d. F. des StBereinG 1999) verlangt – i. V. m. Art. 23 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 und 3 DBA- Indien 1995 als maßgebende Bezugsnorm – eine unmittelbare Beteiligung an einer in Indien ansässigen Gesellschaft von mindestens 10 v. H. der stimmberechtigten Anteile und damit eine Mindestbeteiligung, welche bei typisierender Betrachtung nicht geeignet ist, nach der Spruchpraxis des EuGH „einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der Beteiligungsgesellschaft zu ermöglichen“ (entgegen BFH-Urteile vom 6.3.2013 I R 10/11, BFHE 241, 157, BStBl. II 2013, 707, und vom 29.8.2012 I R 7/12, BFHE 239, 45, BStBl. II 2013, 89).
(redaktionelle Leitsätze)
BFH-Urteil vom 24. Juli 2018 – I R 75/16
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2019.04.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-04-04 |
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