Durch den Ansatz von Bilanzierungshilfen ist die Aktivierung von periodengerecht erfassten Aufwendungen gestattet, die weder als Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Vermögensgegenstandes noch als Rechnungsabgrenzungsposten angesehen werden können und demnach grundsätzlich nicht bilanzierungsfähig sind. Dazu gehören:
– Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs (§ 269 HGB)
– Aktive latente Steuern (§ 274 Abs. 2 HGB)
– Aufwendungen für die Währungsumstellung auf den Euro (Artikel 44 EGHGB)
Trotz des Ausweises unter den Vermögensgegenständen ist auch der entgeltlich erworbene Geschäfts- oder Firmenwert dazuzurechnen. In der Steuerbilanz wird die Aktivierungsfähigkeit handelsrechtlicher Bilanzierungshilfen verneint, sofern nicht gleichzeitig positive/negative Wirtschaftsgüter vorliegen oder ein Rechnungsabgrenzungsposten gebildet wird (§ 5 Abs. 5 EStG). Dagegen wird ein entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert als Wirtschaftsgut angesehen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2008.11.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-11-10 |
Seiten 318 - 326
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