Ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH erhält nach einer fünfjährigen Probezeit mit 40 Jahren eine Alterspensionszusage. Danach erwirbt der Gesellschafter-Geschäftsführer den Anspruch auf die Alterspension mit Vollendung seines 65. Lebensjahres. Sämtliche Voraussetzungen für die zivilrechtliche Wirksamkeit und für die steuerliche Anerkennung der Alterspensionszusage und der Pensionsrückstellung liegen grundsätzlich vor. Entscheidender Punkt ist jedoch: die Pensionszusage enthält keine Regelung dazu, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer als Voraussetzung für den Erhalt der Pensionsleistungen aus den Diensten der Gesellschaft ausscheiden muss. Die Gesellschaft hat für die Pensionsverpflichtung eine Pensionsrückstellung gebildet. Nach der Vollendung des 65. Lebensjahres arbeitet der Gesellschafter-Geschäftsführer im Dienste der Gesellschaft weiter. Er bezieht gleichzeitig Pensionsleistungen und das Gehalt für seine aktive Geschäftsführertätigkeit.
Im folgenden Beitrag werden die zivil- und steuerrechtlichen Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Pensionsrückstellung dargestellt (II.). Es wird der Frage nachgegangen, ob es sich für die steuerliche Anerkennung einer Pensionsrückstellung bei einer Alterspensionsverpflichtung um eine Maßnahme der betrieblichen Altersversorgung handeln muss (III.). Ferner wird untersucht, ob bei einer Alterspension für die Bejahung eines Versorgungszwecks einer betrieblichen Altersversorgung das Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis zwingende Voraussetzung ist (IV.). Anschließend wird auf die steuerliche Behandlung des gleichzeitigen Bezugs von Pensionsleistungen und Geschäftsführergehalt unter dem Gesichtspunkt der vGA eingegangen (V.).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2007.06.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-06-10 |
Seiten 180 - 185
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